Satzung des Reitvereins Heiligenrode und Umgebung e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1         Der Verein führt den Namen „Reitverein Heiligenrode und Umgebung e. V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter der Nr. VR 223 eingetragen.

 

§ 1 Nr. 2         Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Stuhr, OT Heiligenrode.

Der Verein wurde im Jahr 1919 gegründet

 

§ 1 Nr. 3         Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im        a) Kreis Pferde Sport Verband Diepholz e.V.

                                               b) Landessportbund Niedersachen

 

§ 1 Nr. 4         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 5         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1         Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Pferdesports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a) Aus- und Weiterbildung von Sportler und Pferd in den verschiedensten Disziplinen.

    b) Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen.

    c) Förderung der Gemeinschaft in Freizeit und Sport.

 

§ 2 Nr. 2         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5         Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

                        Der Verein setzt sich zusammen aus:

                            1. aktiven Mitgliedern

                            2. jugendlichen Mitgliedern

                            3. fördernden Mitgliedern

                            4. Ehrenmitgliedern.

  

            Zu 1.    Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen desVereins teilzunehmen.

                        Sie haben eine Stimme, besitzen ein aktives und ein passives Wahlrecht.

            Zu 2.    Jugendliche Mitglieder sind jene Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

                        Sie besitzen kein Wahlrecht. Ihre Vertretung im Vorstand erfolgt durch den Jugend- bzw.Sportwart, der das 21. Lebensjahr vollendet haben muss.

                        Er gehört dem Vorstand an. Er wird durch die ordentlichen Mitglieder gewählt gemäß den Bestimmungen des § 11.

                        Das Mindestalter für die Aufnahme Jugendlicher/Kinder ist das vollendete 6. Lebensjahr.

            Zu 3.    Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die durch ihre Mitgliedschaft den Verein unterstützen.

                        Sie besitzen wie die aktiven Mitglieder zu 1. volles Wahlrecht.

            Zu 4.    Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes und durch ¾ Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung

                        bei entsprechenden Verdiensten um den Verein hierzu ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

                        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

                        Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahrensschluß durch eingeschriebenen Brief bis zum 15.11. des laufenden Jahres erfolgen.

                        Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen und die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt.

                        Er erfolgt durch Abstimmung der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder.

                        Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

                       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

                        Für eine Änderung der Beiträge ist die Zustimmung von ¾ Stimmen aller anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung erforderlich.

                        Die Aufnahmegebühr ist einmalig zu zahlen und wird mit dem Tage der Beitrittserklärung in den Verein fällig.

                        Der Jahresbeitrag ist am 15. Januar eines jeden Jahres fällig. Er ist Bringeschuld.

                        Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

                        Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Ausschüsse.

 

§ 7 Der Vorstand


                        Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

                        dem 1. Vorsitzenden,

                        dem stellvertretenden Vorsitzenden

                        dem Kassenwart,

                        dem Schriftführer,

                        dem Sportwart.

                        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

                        Dieses sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeweils zusammen mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

                        Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

                        Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

                        Das Mindestalter für die unter § 7 aufgeführten Personen ist das vollendete 21. Lebensjahr.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes


                        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

                         Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

                        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied

                        (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Ausschüsse

                        Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.

                        Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Jedes Mitglied des Vereins kann einem solchen Ausschuss angehören.

                        Die Ausschüsse sollen insbesondere dazu dienen, einem der unter § 2 aufgeführten Zweck besonders zu fördern und zu pflegen.

 

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

 

                        Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

                        Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.

                         Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit.

                         Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

                        Zusammenkünfte finden regelmäßig statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes

                        oder auch unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

                        Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen geschieht unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladungen

                        an jedes einzelne Mitglied. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vor der Versammlung geschehen.

                        Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

                        Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

                         Ist niemand von den Genannten anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

                        Über alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer oder einem vom Vorstand zu bestimmenden Vertreter ein Protokoll zu führen,

                        das von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

                        Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Stimmzettel.

                        Sie kann durch Handzeichen stattfinden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Die Mitgliederversammlung beschließt – mit Ausnahme,

                         wenn über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll – mit einfacher Stimmenmehrheit.

                        Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 12 Jahreshauptversammlung


                        Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres statt.

                        Sie ist eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist zuständig für:

                        1. Vorlage des Jahresberichtes des Vorstandes,

                        2. Bericht des Sportwartes,

                        3. Berichte der Kassenprüfer,

                        4. Entlastung des Vorstandes,

                        5. Wahl des Vorstandes, falls Neuwahl ansteht,

                        6. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

                        7. Erörterung von Anträgen und Beschlussfassung über diese.

                        Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung und die Abstimmung über die Anträge richtet sich nach den für die Mitgliederversammlung

                        in § 12 festgelegten Bestimmungen.

 

§ 13 Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung


                        Anträge, die zur Verhandlung anstehen, werden mit der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträgen zur Änderung der Satzung

                        müssen 2/3 aller anwesenden Mitglieder zustimmen, entgegen der Regelung in den §§ 11 und 12 über die Abstimmung durch einfache Mehrheit.

                        Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kommen nur zur Verhandlung, wenn die Versammlung mit ¾ Mehrheit die Dringlichkeit bejaht.

                        Anträge auf Änderung der Satzung und auf Änderung der Aufnahmegebühren können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

§ 14 Nr. 1 Auflösung des Vereins


                        Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, die vier Wochen

                        nach Einberufung der ersten Mitgliederversammlung zu wiederholen ist.

                        Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn auf diesen beiden Mitgliederversammlungen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind

                        und von diesen wiederum ¾ für die Auflösung stimmen.

                        Ist eine dieser Versammlungen nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden,

                        die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

 

§ 14 Nr. 2       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisreiterverband Diepholz,

                        der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

                        Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.04.2005 verabschiedet.

 

                        28816 Stuhr-Heiligenrode, den 15.04.2005